Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden und Wohnungen (68.20.1.00)
Wenn Sie einen Standort wählen, werden Ihnen ggf. die Kontaktdaten des zuständigen Einheitlichen Ansprechpartners und der zuständigen Stelle sowie lokal gültige Informationen angezeigt.
Die folgenden Formalitäten werden von zuständigen Stellen erbracht und können ggf. auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Bitte legen Sie den Standort über Auswahl ändern fest. Wenn Sie "Zum zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner für ..." klicken (soweit vorhanden), werden Ihnen die Kontaktdaten des zuständigen Einheitlichen Ansprechpartners angezeigt. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle(n) werden Ihnen bei Aufruf der Formalität angezeigt.
Formalitäten nach der Dienstleistungsrichtlinie
Für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung sind stets folgende spezifisch auf die Dienstleistung bezogenen Formalitäten (Genehmigungen und Anzeigen) zu beachten:
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Wohnungsbindung bei gefördertem Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung für Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung
Soll Wohnraum, der auf der Grundlage des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes gefördert wurde, selbst genutzt werden, länger als drei Monate unvermietet leer stehen oder zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich.
Ggf. können noch folgende Genehmigungen oder Anzeigen erforderlich sein:
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Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Ausländer
Bei der Vermietung von Eigentum kann es sich um ein Gewerbe handeln, wenn diese über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. In diesem Fall muss eine Gewerbeanzeige erfolgen.
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Zweckentfremdung von Wohnraum; Beantragung einer Genehmigung
Wohnraum darf in Gemeinden, die eine Zweckentfremdungssatzung erlassen haben, nur mit ihrer behördlichen Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.
Betriebsstättenbezogene Formalitäten
Neben den spezifisch auf die Dienstleistung bezogenen Anforderungen können sich für die jeweilige Betriebstätte Genehmigungs- und/oder Anzeigepflichten aus sonstigen Rechtsbereichen ergeben, die aber NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können.
In Betracht kommen insbesondere Anforderungen aus den Bereichen Baurecht, Straßenrecht, Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht, Denkmalschutzrecht und Waldrecht.
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Baugenehmigung; Beantragung
Mit dem Bauantrag wird die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt. Die Bauaufsichtsbehörde überprüft den Bauantrag und entscheidet über die Erteilung der Baugenehmigung.
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Baurecht; Abweichungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben
Bei verfahrensfreien Bauvorhaben können Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung erteilt werden.
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Sondernutzungserlaubnis; Beantragung
Wenn Sie die öffentlichen Straßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.
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Immissionsschutz; Beantragung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage
Die Errichtung und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung bestimmter Industrieanlagen, von denen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen können, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die betreffenden Arten von Anlagen sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt.
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Wasserrecht; Beantragung einer Gestattung
Für jede Einwirkung auf ein Gewässer, die nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung ist, wird eine behördliche Gestattung benötigt.
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Abfallentsorgung; Beratung
Die Landkreise und kreisfreien Städte sind in Bayern für die Abfallentsorgung im Regelfall zuständig. Sie bieten für Bürger und Gewerbe Informationen zur Abfallentsorgung an.
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Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in vielen Fällen Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
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Wasserversorgung; Sicherstellung
Die öffentliche Versorgung der Haushalte mit Trinkwasser erfolgt durch die Kommunen oder Zweckverbände (Wasserversorgungsunternehmen).
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Abwasserentsorgung; Durchführung
Die Abwasserentsorgung wird von den Gemeinden und Städten oder kommunalen Abwasserzweckverbänden wahrgenommen.
Formalitäten bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
Wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen wollen, haben Sie mit Beginn der Beschäftigung die nachfolgenden Schritte zu erledigen. Diese Formalitäten können NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Sie dies den Stellen, bei denen Sie den Arbeitnehmer gemeldet haben, ebenfalls mitteilen.
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Betriebsnummer; Beantragung
Bei Einstellung des ersten Beschäftigten (450-Euro-Kräfte, sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, Auszubildende) ist eine Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Die Betriebsnummer wird unter anderem für die monatlichen Abrechnungen der Sozialbeiträge benötigt.
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Unfallversicherung; Anmeldung durch den Arbeitgeber
Wenn Sie erstmalig Beschäftigte einstellen, müssen Sie dies binnen einer Woche bei dem für Ihr Unternehmen zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger melden.
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Sozialversicherung; Anmeldung von Arbeitnehmern
Pflichtversicherte Arbeitnehmer in der gesetzlichen Sozialversicherung müssen der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle gemeldet werden.
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Lohnsteuer; Anmeldung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.
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Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland; Anmeldung und sonstige Pflichten
Bei der Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten. Dieses Gesetz verpflichtet sowohl Arbeitgeber mit Sitz in Deutschland als auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen, zur Einhaltung gesetzlicher und in bestimmten Branchen tarifvertraglich geregelter Arbeitsbedingungen. Daneben treffen die Arbeitgeber weitere Pflichten.
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Ausgleichsabgabe; Anzeige der Daten zur Berechnung
Arbeitgeber sind verpflichtet, in bestimmtem Umfang Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz muss eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden.
Steuerrechtliche Formalitäten
Bitte beachten Sie bei der Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung auch folgende steuerrechtlichen Anforderungen, die NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können:
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Freiberufliche Tätigkeit; Anzeige der Betriebseröffnung
Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit ist dem zuständigen Finanzamt unmittelbar formlos anzuzeigen. Über die Anmeldung eines Gewerbebetriebs wird das zuständige Finanzamt durch die jeweilige Gemeinde unterrichtet.
Persönliche Formalitäten
Wir möchten Sie außerdem auf folgende personenbezogenen Formalitäten hinweisen, die NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können:
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Wohnsitz; Anmeldung
Bei Bezug einer Wohnung müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anmelden.
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Aufenthaltskarten und Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht; Beantragung
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen von Unionsbürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt. Auf Antrag wird Unionsbürgern ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt. Daueraufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, die selbst nicht Unionsbürger sind, wird eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.
Kennzeichen und Schlüsselbegriffe der Dienstleistung
Diese Dienstleistung umfasst:
- Vermietung, Verpachtung und Bewirtschaftung von eigenen oder geleasten Wohngrundstücken, Wohngebäuden oder Wohnungen:
- Ein- und Mehrfamilienhäuser und Wohnungen
- Wohngrundstücke
- Bereitstellung von Häusern und möblierten oder unmöblierten Wohnungen zur längerfristigen Nutzung, in der Regel auf monatlicher oder jährlicher Basis
- Realisierung von Wohnungsbauvorhaben zur eigenen Bewirtschaftung
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für Wohnmobile
Stichworte
- Bauherrengemeinschaften (zur Vermietung und Verpachtung von Wohnungen)
- Bewirtschaftung von eigenen o. geleasten Wohngrundstücken
- Ein- u. Mehrfamilienhäusern
- Garagen und Stellplätze für den privaten Bedarf (Vermietung, Verpachtung)
- Garagenvermietung und -verpachtung für den privaten Bedarf
- Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen (Vermietung von eigenen Wohnungen)
- Grundstücke( Wohngrundstücke), eigene (Vermietung und Verpachtung)
- Grundstücksverpachtung von eigenen Wohngrundstücken
- Hausverwaltung (Verwaltung eigener Immobilien)
- Immobilien (Vermietung und Verpachtung von eigenen Wohngebäuden und Wohnungen)
- Parkgaragen für private Zwecke (Vermietung von Stellplätzen)
- Siedlungsgesellschaften (Vermietung von eigenen Wohnungen)
- Time-Share-Buildingbetrieb (Vermietung und Verpachtung von eigenen Wohnungen)
- Untervermietung von gemieteten oder gepachteten Wohngebäuden
- Vermietung
- Vermietung von eigenen Wohngebäuden und Wohnungen
- Vermietung von Ferienwohnrechten
- Vermietung von Nichtwohngebäuden
- Vermietung von Zimmern (eigene Immobilie)
- Verpachtung
- Verpachtung von eigenen Wohngebäuden und Wohnungen
- Verpachtung von eigenen Wohngrundstücken
- Verwaltung von eigenen Wohngebäuden und Wohnungen
- Wohngebäude, eigene (Vermietung und Verpachtung)
- Wohngebäuden
- Wohngrundstücken sowie Grundstücken für Wohnmobile zur längerfristigen Nutzung; Einfamilienhaus; Mehrfamilienhaus
- Wohnungen
- Wohnungen, eigene (Vermietung und Verpachtung)
- Wohnungsvermietung (eigene Immobilie)
- Zimmervermietung (eigene Immobilie)