Herstellung von Zement (23.51.0.00)

Die Dienstleistung 'Herstellung von Zement' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Für diese Dienstleistung liegen derzeit keine weitergehenden Informationen vor. Die Inanspruchnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu einer konkreten Formalität (Genehmigung oder Anzeige) wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle. Die Formalitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Themen finden Sie unter Formalitäten nach Themen. Wenn Sie eine Formalität auswählen, werden Ihnen dort die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt. Allgemeine Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • Herstellung von Klinker und hydraulischen Zementen einschließlich Portlandzement, Tonerdeschmelzzement, Hüttenzement und Superphosphatzement
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • Herstellung von feuerfesten Mörteln, Feuerbeton usw. (s. 23.20.0)
  • Herstellung von Transportbeton und -mörtel sowie Mörtel in Pulverform (s. 23.63.0, 23.64.0)
  • Herstellung von Erzeugnissen aus Zement (s. 23.69.0)
  • Herstellung von Knochen- und Dentalzementen (s. 32.50.1)

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Hochofenzement, H.
  • Hüttenzement, H.
  • Klinker(Zement-), H.
  • Portlandzement, H.
  • Puzzolanzement, H.
  • Superphosphatzement, H.
  • Tonerdeschmelzzement, H.
  • Zement , nichtfeuerfester, H.
  • Zementklinker, H.