Herstellung von Chemiefasern (20.60.0.00)

Die Dienstleistung 'Herstellung von Chemiefasern' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Für diese Dienstleistung liegen derzeit keine weitergehenden Informationen vor. Die Inanspruchnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu einer konkreten Formalität (Genehmigung oder Anzeige) wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle. Die Formalitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Themen finden Sie unter Formalitäten nach Themen. Wenn Sie eine Formalität auswählen, werden Ihnen dort die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt. Allgemeine Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • Herstellung von synthetischen oder künstlichen Filamenten
  • Herstellung von synthetischen oder künstlichen Stapelfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweitig für die Spinnerei bearbeitet
  • Herstellung von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen einschließlich hochfesten Garnen
  • Herstellung von synthetischen oder künstlichen Monofilamenten oder Streifen
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • Spinnen von synthetischen oder künstlichen Garnen (s. 13.10.0)
  • Herstellung von Garnen aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (s. 13.10.0)

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Chemiefasern, H.
  • Einfachgarne, synthetische oder künstliche, H.
  • Garne, texturierte, aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, H.
  • Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, H.
  • Monofilamente, synthetische oder künstliche, H.
  • Spinnfasern, unbearbeitete synthetische oder künstliche, H.