Hörfunkveranstalter (60.10.0.00)

Die Dienstleistung 'Hörfunkveranstalter' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Für diese Dienstleistung liegen derzeit keine weitergehenden Informationen vor. Die Inanspruchnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu einer konkreten Formalität (Genehmigung oder Anzeige) wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle. Die Formalitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Themen finden Sie unter Formalitäten nach Themen. Wenn Sie eine Formalität auswählen, werden Ihnen dort die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt. Allgemeine Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • Übertragung von Tonsignalen durch Rundfunkstudios und ähnliche Einrichtungen für die Übertragung von Audiosendungen für die Öffentlichkeit, Mitglieder oder Abonnenten
  • Tätigkeiten von Radiosendern, d. h. Zusammenstellung und Übertragung (drahtlos, über Satellit oder Kabel) von Audiosendungen an Mitglieder oder Abonnenten
  • Übertragung von Hörfunksendungen über das Internet (Internetradiosender)
  • Datenübertragung als integrierter Teil der Hörfunkübertragung
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • Aufzeichnung von Hörfunksendungen (s. 59.20.1)

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Hörfunkprogrammherstellung
  • Hörfunkveranstalter
  • Internet Portale (Ausstrahlung von Internet-Radiosendungen)
  • Rundfunkveranstalter
  • Studios (Zusammenstellung von Hörfunkprogrammbeiträgen durch Hörfunkveranstalter)