Prostitutionsgewerbe; Beantragung der Erlaubnis für den Betrieb

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf einer behördlichen Erlaubnis.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt; die Mindestanforderungen für das jeweilige Prostitutionsgewerbe müssen erfüllt sein.

Zudem muss die antragstellende Person mindestens 18 Jahre alt sein und die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden sind an die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Gewerbe in einer Gemeinde mit mind. 30.000 Einwohnern betrieben werden soll, für die kein vollständiges Verbot der Prostitution im gesamten Gemeindegebiet durch Rechtsverordnung besteht, es sei denn die zuständige Regierung hat durch Rechtsverordnung in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot der Prostitution ausgenommen.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder Große Kreisstadt) beantragt werden.

Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

  1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und
  2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können.

Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird in regelmäßigen Abständen wiederholt, spätestens nach drei Jahren.

Besondere Hinweise

Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt.

Mögliche Vorgaben zu Sperrbezirken sind zu beachten.

Fristen

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sollte mindestens 3 Monate vor der geplanten Betriebseröffnung gestellt werden. Ohne die Erlaubnis darf kein Prostitutionsgewerbe betrieben werden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel bis zu 3 Monate

Erforderliche Unterlagen

  • Betriebskonzept

    (zu den Inhalten vgl. § 16 Abs. 2 und 3 ProstSchG)

  • ggf. Personalausweis

    (bei natürlichen Personen zur Überprüfung der Angaben nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 ProstSchG)

  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister

    (bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen zur Überprüfung der Angaben nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 ProstSchG)

  • ggf. Veranstaltungskonzept

    (bei Prostitutionsveranstaltungen, vgl. § 16 Abs. 3 Prost-SchG)

Kosten

  • 500 bis 50.000 € für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte sowie 100 bis 50.000 € für die Erteilung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug, für eine Prostitutionsveranstaltung oder für eine Prostitutionsvermittlung

Weiterführende Links

  • Prostituiertenschutzgesetz

    Die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales enthält neben grundsätzlichen Informationen zum ProstSchG auch eine Übersicht über die in Bayern für die Erlaubnisausstellung zuständigen Stellen.

Stand:02.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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