Lebensmittelpersonal; Beantragung der Teilnahme an einer Belehrung
Die Gesundheitsämter und die von diesen beauftragten Ärzte belehren das Lebensmittelpersonal vor erstmaligem Tätigkeitsbeginn in infektionshygienischer Hinsicht. Sie benötigen eine Bescheinigung, dass Sie an einer Belehrung teilgenommen haben. Für die Belehrung müssen Sie einen Termin vereinbaren.
Beschreibung
Personen dürfen gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten (z.B. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen) erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
- über die in § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
- nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
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Hinweise für Dienstleister
- Wenn Sie eine gewerbsmäßige Tätigkeit ausüben, an die besondere lebensmittelhygienische Anforderungen gestellt werden, müssen Sie und alle betroffenen Mitarbeiter vor Beginn der Tätigkeit durch das Gesundheitsamt belehrt werden.
Kosten
- Gebühr nach der Gebührenordnung für die Gesundheitsverwaltung
Stand: 16.11.2018
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt