Nichtstaatliche Hochschule; Beantragung der staatlichen Anerkennung

Einrichtungen des Bildungswesens mit Sitz in Bayern können auf Antrag des Trägers durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als Hochschule staatlich anerkannt werden.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die staatliche Anerkennung kann erteilt werden, wenn

  • die finanziellen Verhältnisse des Trägers erwarten lassen, dass die notwendigen Mittel zum Betrieb der Hochschule und für eine staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung dauerhaft bereitgestellt werden,
  • eine Mehrzahl von Studiengängen vorgesehen ist, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führen; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Errichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird,
  • nur Personen das Studium aufnehmen dürfen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
  • die Lehraufgaben der Hochschule überwiegend von hauptberuflichen Lehrkräften wahrgenommen werden und die Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden,
  • die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der hauptberuflichen Lehrkräfte gesichert ist,
  • die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken und
  • sichergestellt ist, dass die Einrichtung ihre Aufgaben im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaates Bayern gewährleisteten staatlichen Ordnung erfüllt.

Fristen

keine

Kosten

  • Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Anerkennung verbundenen Verwaltungsaufwand.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:01.08.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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