Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung eines Sprengstofferlaubnisscheins oder eines Befähigungsscheins
Beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten. Daher dürfen in der Regel nur Personen mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind.
Description
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen. Unsachgemäßer Umgang durch Personen ohne Fachkunde sowie Missbrauch oder Unfälle durch Missachtung der Sicherheitsbestimmungen sollen verhindert werden. Das Sprengstoffrecht stellt hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerblich oder privat umgehen.
Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sind im Sprengstoffgesetz (SprengG) und den Verordnungen zum Sprengstoffgesetz (1.+ 2. + 3. SprengV) geregelt.
Zuständige Behörden:
- Für die Kreisverwaltungsbehörden sind für das Spreng- und Feuerwerkswesen im Privatbereich zuständig.
- Die Gewerbeaufsichtsämter sind zuständig für das gewerbliche Spreng- und Feuerwerkswesen.
- Die Bergämter sind zuständig für Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben.
Prerequisites
Voraussetzungen für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind in der Regel:
- Zuverlässigkeit
- Persönliche, einschließlich der körperlichen Eignung
- Fachkunde
- Mindestalter von 21 Lebensjahren
- (Gewerbliches oder privates) Bedürfnis
Deadlines
Eine Erlaubnis oder ein Befähigungsschein kann nur erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Required documents
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Schriftlicher Antrag mit Identitätsnachweis
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Nachweis der körperlichen Eignung (ärztliche Bescheinigung)
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Nachweis der Fachkunde
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Nachweis eines gewerblichen oder privaten Bedürfnisses
Forms
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Status: 15.10.2019
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
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