Künstlersozialversicherung; Anmeldung
Nach dem Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG) besteht für diesen Personenkreis grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung. Seit 01.01.2003 ist die sogenannte Künstlersozialkasse eine Abteilung der Unfallkasse des Bundes. Die Künstlersozialkasse prüft zum einen die Zugehörigkeit zum versicherungspflichtigen Personenkreis. Liegt Versicherungspflicht vor, erlässt sie Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der Versicherungspflicht und meldet die versicherten Künstler und Publizisten den Kranken- und Pflegekassen sowie dem Rentenversicherungsträger. Zum anderen zieht sie den Beitragsanteil der Versicherten, die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen sowie den Bundeszuschuss ein und leitet die Beiträge an die Versicherungsträger, bei der der Künstler bzw. Publizist versichert ist, weiter.
Die Versicherungsleistungen werden nicht von der Künstlersozialkasse, sondern von den zuständigen Versicherungsträgern erbracht. Für den Bereich der Rentenversicherung sind dies die Rentenversicherungsträger, für den Bereich der Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung die gewählte Krankenkasse und Pflegekasse (Wahlrechte). Über die Künstlersozialversicherung berät die Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes.
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG), Sozialgesetzbuch V, Sozialgesetzbuch VI, Sozialgesetzbuch IX, Sozialgesetzbuch XI
www.kuenstlersozialkasse.de
Hinweise für Dienstleister
- Für selbständige Künstler und Publizisten besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse. Sie können sich allerdings nur dann dort versichern, wenn ihr Jahreseinkommen die Mindestgrenze von 3.900 EUR übersteigt. Eine Ausnahme besteht für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch erschließen müssen. Sie werden in den ersten drei Jahren seit erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auch dann nach dem KSVG versichert, wenn sie ein geringeres Einkommen haben.
Rechtsbehelf
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Stand: 29.12.2017
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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