Privatkrankenanstalten; Beantragung einer Konzession

Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession.

Beschreibung

Voraussetzungen

Der Erlaubnis bedarf der Unternehmer, d.h. derjenige, der die Anstalt auf eigene Rechnung und unter eigener Verantwortung betreibt.

Wird eine Anstalt von einer Personengesellschaft betrieben, bedarf grundsätzlich jeder persönlich haftende Gesellschafter der Genehmigung.

Der Unternehmer hat die o.g. Zuverlässigkeit in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt darzulegen.

Eine Krankenanstalt liegt nur dann vor, wenn stationäre oder teilstationäre Krankenbehandlung geplant ist.

Verfahrensablauf

Der Unternehmer hat einen Antrag auf Genehmigung zu stellen; daraufhin prüft die Kreisverwaltungsbehörde, ob eine Untersagungsvoraussetzung (siehe oben) vorliegt. Außerdem werden die Ortspolizei- und Gemeindebehörden angehört. Die Genehmigung kann schließlich unter Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen erteilt werden.

Besondere Hinweise

Vor Antragstellung sollte mit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde Rücksprache gehalten werden wegen der im Einzelnen einzureichenden Unterlagen.

Fristen

Wer vor Erteilung der Genehmigung den Betrieb der Anstalt aufnimmt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße belegt werden (§ 144 GewO). Eine Straftat liegt vor, wenn der Unternehmer die Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt oder hierdurch Leben und Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden (§ 148 GewO).

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis, dass keine Versagungsgründe für eine Genehmigung vorliegen

    (Selbstauskunft und Registerauszüge)

  • Unterlagen über vorgesehene Ärzte und das sonstige Personal für die medizinische und pflegerische Versorgung

  • Pläne der baulichen Anlagen und Ausstattung der Räume

Kosten

  • 2.500 bis 10.000 EUR

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:10.07.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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