Architekten und Stadtplaner; Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragungen in das Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften.
Description
Auswärtige Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt" und "Stadtplaner" führen, wenn sie hierzu nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind. Die auswärtigen Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen; sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse.
Prerequisites
- Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u. a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
- Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile bei Architekten oder Stadtplanern,
- Führung der Gesellschaft durch Architekten oder Stadtplaner
Deadlines
- für den Antragsteller: keine; vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Required documents
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Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
-
Gesellschaftsvertrag oder Satzung
-
Nachweis über Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
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Status: 30.07.2019
Responsible for editing: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
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