Impressum für Internetseiten; Durchsetzung der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung

Laut Telemediengesetz und Medienstaatsvertrags muss auf Internetseiten eine Anbieterkennzeichnung, ein sogenanntes Impressum, für den Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar aufrufbar ist.

Beschreibung

Stand:27.06.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerische Staatskanzlei

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Wenn Sie unter "Lokalisierung" einen Ort wählen, werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen angezeigt.