Schaustellung von Personen; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger

Wenn Sie gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in Ihren Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung Ihre Geschäftsräume zur Verfügung stellen wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.

Beschreibung

Voraussetzungen

Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit, kein Verstoß gegen die guten Sitten, kein Widerspruch zu öffentlichem Interesse im Hinblick auf die örtliche Lage oder die Verwendung der Räume des Gewerbebetriebs sowie ein Antrag (mit Beschreibung der Schaustellung).

Fristen

Dauer des Verfahrens ca. 3 bis 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis; Pass

  • Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt

  • Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO).

    Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts anzunehmen ist, daß in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtliche bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. der deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

  • ggf. Pachtvertrag / Mietvertrag oder Eigentumsnachweis über Räume

  • ggf. Grundriss- und Lagepläne, Baugenehmigung

  • Unterlagen für Schaustellung von Personen bei eingetragenen Firmen oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

    bei eingetragenen Firmen Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung) bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts Gesellschaftsvertrag

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

Kosten

    • Erlaubnis: 100 bis 3.000 EURO 

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:03.01.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Für Sie zuständig

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