Selbstständige Journalistinnen und Journalisten, Pressefotografinnen und Pressefotografen (90.03.5.00)

Die Dienstleistung 'Selbstständige Journalistinnen und Journalisten, Pressefotografinnen und Pressefotografen' wird von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • Tätigkeiten von Journalistinnen und Journalisten
  • Tätigkeiten von Pressefotografinnen und Pressefotografen, sofern sie ihre Fotos selbst mit Textberichten versehen und die Textberichterstattung im Vordergrund steht
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • Tätigkeiten von Fotojournalistinnen und Fotojournalisten, bei denen die fotografische Arbeit im Vordergrund steht (s. 74.20.1)
  • Tätigkeiten von selbstständigen Schriftstellerinnen und Schriftsteller (s. 90.03.2)
  • Herstellung und Nachbearbeitung von Filmen und Videofilmen (s. 59.11.0 und 59.12.0)

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Berichterstatter/innen, selbstständige (Journalistinnen und Journalisten)
  • Fernsehberichterstatter/innen, selbstständige
  • Feuilletonist(en/innen), selbstständige
  • Hörfunkberichterstatter/innen, selbstständige
  • Korrespondenten, selbstständige
  • Reiseberichterstatter/innen (Reiseberichte, in selbstständiger Tätigkeit)
  • Reporter/innen, selbstständige (Journalistinnen und Journalisten)
  • Rundfunkberichterstatter/innen, selbstständige
  • Sportberichterstatter
  • Tätigkeiten von selbstständigen Journalist(en/innen), Pressefotograf(en/innen), sofern sie ihre Fotos selbst mit Textberichten versehen und die Textberichterstattung im Vordergrund steht
  • Zeitungsberichterstatter/innen (Journalistinnen und Journalisten), selbstständige