Ferienzentren (55.20.2.00)

Die Dienstleistung 'Ferienzentren' wird von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • Beherbergungsstätten, die jedermann zugänglich sind und nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, wahlweise unterschiedliche Wohn und Aufenthaltsmöglichkeiten sowie gleichzeitig Freizeiteinrichtungen in Verbindung mit Einkaufsmöglichkeiten und persönlichen Dienstleistungen zum vorübergehenden Aufenthalt anzubieten. Als Mindestausstattung gilt das Vorhandensein von Hotelunterkunft und anderen Wohngelegenheiten (auch mit Kochgelegenheit), einer Gaststätte, von Einkaufsmöglichkeiten zur Deckung des täglichen Bedarfs und des Freizeitbedarfs sowie von Einrichtungen für persönliche Dienstleistungen, z. B. Massageeinrichtungen, Solarium, Sauna, Frisör, und zur aktiven Freizeitgestaltung, z. B. Schwimmbad, Tennis, Tischtennis, Kleingolf, Trimm-Dich-Anlagen
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • kurzzeitige Beherbergung mit täglichem Reinigen und Bettenmachen (s. 55.10)
  • Bereitstellung von Häusern und möblierten oder unmöblierten Wohnungen zur längerfristigen Nutzung, in der Regel auf monatlicher oder jährlicher Basis (s. Abteilung 68)

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Beherbergungsstätten (Ferienzentren)
  • Beherbergungsstätten mit unterschiedlichem Angebot (Hotel
  • Feriendörfer (Ferienzentren)
  • Ferienparks
  • Ferienwohnungen etc.) sowie Gaststättenbetrieb und Freizeit- / Wellnesseinrichtungen; Beherbergungsbetriebe; Gaststättenbetriebe
  • Ferienzentren
  • Reiterhof (Ferienzentrum)