Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen (59.11.0.00)

Dienstleistung - Kosten

Kosten zu dieser Dienstleistung

Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten bayernweit gültigen Kosten.

Wenn Sie unter "Ihre Auswahl - Lokalisierung" einen Ort gewählt haben, dann finden Sie, soweit vorhanden, auch lokal gültige Kosten.

Weitere Kosten finden Sie gegebenenfalls auch auf den Internetseiten der zuständigen Stellen.

Formalitäten nach der Dienstleistungsrichtlinie

Sonstige dienstleistungsbezogene Formalitäten

  • Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen; Beantragung einer Genehmigung

    • Die Genehmigung von Film- und Fernsehaufnahmen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung über eine angemessene Nutzungsentschädigung und den Ersatz der für den Staat entstehenden Kosten. Ein Genehmigungsentgelt wird nicht erhoben.

      Nutzungsentschädigung

      Eine Nutzungsentschädigung wird nicht erhoben

      • für aktuelle Berichterstattungen,
      • für Bildreportagen,
      • für Berichterstattungen, bei denen insbesondere aus zeitgeschichtlichem Anlass ein öffentliches Interesse besteht,
      • für Filme der Hochschule für Fernsehen und Film und vergleichbarer staatlicher oder staatlich geförderter Einrichtungen.

      Für folgende Aufnahmen soll ebenfalls von einer Nutzungsentschädigung abgesehen werden:

      • Aufnahmen von geringem Umfang
      • Aufnahmen, die einer angemessenen Werbung für den Freistaat Bayern oder für staatliche Einrichtungen dienen.

      Die Genehmigungsbehörde hat bei der Entscheidung, welches Entgelt angemessen ist, das Maß der Nutzung und den Umfang der dadurch ausgelösten Erschwerungen sowie den historischen und künstlerischen Wert der Aufnahmeobjekte zu berücksichtigen.

      Kostenersatz

      Ein Kostenersatz wird für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben und Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Bewirtschaftungskosten (Stromverbrauch, Heizung, Reinigung), soweit sie nicht vom Träger der Aufnahmen unmittelbar geleistet werden, der Ersatz der Aufwendungen für Bedienstete, die das Aufnahmepersonal überwachen, beraten und einweisen (Löhne, Gehälter usw.) sowie die Erstattung von etwaigen Ausfällen an Eintrittsgebühren u.ä. Von der Erhebung lediglich geringfügiger Kosten kann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem für die Ermittlung erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen würden.

Persönliche Formalitäten

  • Werkvertragsverfahren; Beantragung der Zustimmung zur Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Rahmen von Werkverträgen

    • Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit und der Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der Regierungsvereinbarungen entstehen, wird vom ausländischen Arbeitgeber (Auftragnehmer) eine Gebühr erhoben. Die Grundgebühr für einen Neuantrag beträgt EUR 200,00. Wenn Sie die Gebühr per Bargeldeinzahlung entrichten möchten, zahlen Sie den Betrag auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit bei der Deutschen Bundesbank.
      Gebühr: 200,00 EUR
      Vorkasse: Ja

      Bei einem Nachtrag fallen weitere EUR 100,00 an Gebühren an. Wenn Sie die Gebühr per Bargeldeinzahlung entrichten möchten, zahlen Sie den Betrag auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit bei der Deutschen Bundesbank.
      Gebühr: 100,00 EUR
      Vorkasse: Ja

      Darüber hinaus entsteht eine Laufzeitgebühr von EUR 75,00 je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung.
      Gebühr: 75,00 EUR
      Vorkasse: Ja

  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt