Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie (62.09.0.00)
Maßgebliche Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit bei der EDV-Entwicklung, -Programmierung und -Beratung sind insbesondere, ob sowohl die Ausbildung/Qualifikation des Dienstleisters, als auch die von ihm ausgeübte Tätigkeit der eines Ingenieurs (= Katalogberuf des § 18 Abs. 1 Nr. 1EStG) vergleichbar ist.
Webdesigner werden in der Regel als Gewerbetreibende eingestuft. Eine Anerkennung als Freiberufler könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die Tätigkeit der eines Grafikdesigners vergleichbar ist. Kriterien hierfür ist u.a. das Vorliegen einer eigenschöpferischen Leistung und das Erreichen einer gewissen künstlerische Gestaltungshöhe.