Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (02.40.0.00)
Das Waldgesetz für Bayern ist zu beachten. Der Wald ist nachhaltig und sachgemäß zu bewirtschaften. Jede Handlung, durch welche die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder durch welche der Waldboden beseitigt wird (Waldzerstörung) ist verboten. Staatswald und Körperschaftswald sind vorbildlich zu bewirtschaften.