Berufsanerkennung (85.90.0.01)

Die Dienstleistung 'Berufsanerkennung' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Berufliche Anerkennung bedeutet die Bewertung und - bei positiver Entscheidung - die Bestätigung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Berufsabschlusses mit einem deutschen Abschluss. In einem gesetzlich geregelten Verfahren wird geprüft, ob die Ausbildung mit einer vergleichbaren deutschen Ausbildung gleichwertig ist und ob eine berufliche Anerkennung ausgesprochen werden kann.

  • Anerkennung der Hochschulzugangsberechtigung
  • Anerkennung für das Führen der Berufsbezeichnung
  • Anerkennung für die Ausübung des Berufs
  • Ausländische Qualifikation
  • Berufliche Anerkennung
  • Berufsanerkennung in Deutschland
  • Berufsanerkennungsrichtlinie
  • Berufszugang mit ausländischen Qualifikationen
  • Diplomanerkennung
  • Nicht reglementierter Beruf
  • Reglementierter Beruf
  • Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen