Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau (43.99.2.00)
Wenn Sie einen Standort wählen, werden Ihnen ggf. die Kontaktdaten des zuständigen Einheitlichen Ansprechpartners und der zuständigen Stelle sowie lokal gültige Informationen angezeigt.
Die folgenden Formalitäten werden von zuständigen Stellen erbracht und können ggf. auch über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Bitte legen Sie den Standort über Auswahl ändern fest. Wenn Sie "Zum zuständigen Einheitlichen Ansprechpartner für ..." klicken (soweit vorhanden), werden Ihnen die Kontaktdaten des zuständigen Einheitlichen Ansprechpartners angezeigt. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle(n) werden Ihnen bei Aufruf der Formalität angezeigt.
Formalitäten nach der Dienstleistungsrichtlinie
Für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung sind stets folgende spezifisch auf die Dienstleistung bezogenen Formalitäten (Genehmigungen und Anzeigen) zu beachten:
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Handwerk; Feststellung der Erforderlichkeit der handwerklichen Eintragung
Für Ihr Vorhaben kann eine handwerksrechtliche Genehmigung oder Anzeige erforderlich sein. Damit die Handwerkskammer entscheiden kann, ob Ihr Vorhaben einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle und/oder lediglich eine Anzeige erfordert, füllen Sie bitte zunächst den Auskunftsbogen über die Betriebsverhältnisse aus (siehe unter “Formulare”). Die zuständige Handwerkskammer wird sich nach der Prüfung mit Ihnen in Verbindung setzen.
Sonstige dienstleistungsbezogene Formalitäten
Für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung sind außerdem folgende dienstleistungsbezogenen Formalitäten zu beachten, die NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können:
Ggf. können noch folgende Genehmigungen oder Anzeigen erforderlich sein:
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Bezirksschornsteinfeger/-in; Bewerbung um eine Bestellung
Die Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger erfolgt nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens.
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Schornsteinfegerarbeiten; Meldung bei Nichtveranlassung
Grundsätzlich ist der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister bis Ende 2012 für die Durchführung aller Schornsteinfegerarbeiten zuständig. Schornsteinfeger aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz, die vorübergehend und gelegentlich Schornsteinfegertätigkeiten in Deutschland anbietet, dürfen mit Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (29.11.2008) die Mehrzahl der staatlich vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten in Deutschland durchführen.
Formalitäten bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
Wenn Sie einen Mitarbeiter einstellen wollen, haben Sie mit Beginn der Beschäftigung die nachfolgenden Schritte zu erledigen. Diese Formalitäten können NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Sie dies den Stellen, bei denen Sie den Arbeitnehmer gemeldet haben, ebenfalls mitteilen.
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Entsendung von Arbeitnehmern nach Deutschland; Anmeldung und sonstige Pflichten
Bei der Entsendung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nach Deutschland ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz zu beachten.
Steuerrechtliche Formalitäten
Bitte beachten Sie bei der Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung auch folgende steuerrechtlichen Anforderungen, die NICHT über den Einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden können:
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Steuern; Informationen bei grenzüberschreitender Tätigkeit
Für Dienstleister, die ohne Niederlassung in Deutschland grenzüberschreitend tätig werden, gibt es diverse Sonderzuständigkeiten und Sonderregelungen je nach Steuerpflicht, Tätigkeit oder Steuerart.
Kennzeichen und Schlüsselbegriffe der Dienstleistung
Diese Dienstleistung umfasst:
- Bau von Schornsteinen
- Feuerungs- und Industrieofenbau
- Kaminbau
Stichworte
- Backofenmauerung
- Beton- und Stahlbetonbauerin
- Cowperausmauerung
- Deponieabdichtungen (Spezialbau)
- Deponiegasfassungen (Spezialbau)
- Einkapselung von kontaminierten Böden (Spezialbau)
- Fertigteilbauten aus Stahl und Leichtmetall aus fremdbezogenen Bausätzen, Errichtung
- Feuerfestauskleidung
- Feuerungs- und Schornsteinbauerin; Feuerungsbauerin
- Feuerungsbau (gemauerter Kachelofen)
- Feuerungsbau (Spezialbau)
- Fundamentherstellung, eigenständige (Spezialbau)
- Hochofenausmauerung (Spezialbau)
- Industriebodenbau (aus Beton oder Kunststoff)
- Industrieofenbau (Spezialbau)
- Kaminbau
- Kaminkopferneuerung (Kaminbau)
- Kaminsanierung
- Kaminsanierung (Kaminbau)
- Kesseleinmauerung (Spezialbau)
- Maurerin
- Maurerin und Betonbauerin
- Rauchkanaleinbau (Spezialbau)
- Säurebau (Maurerarbeiten; Spezialbau)
- Schornsteinbau (Spezialbau)
- Schornsteine aus Metall, fremdbezogene, Errichtung
- Spezialbau (Schornstein-, Feuerungs-, Industrieofenbau)
- Türme (Fertigteilbauten) aus Stahl und Leichtmetall aus fremdbezogenen Bausätzen, Errichtung