Herstellung von Fertiggerichten (10.85.0.00)

Die Dienstleistung 'Herstellung von Fertiggerichten' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Für diese Dienstleistung liegen derzeit keine weitergehenden Informationen vor. Die Inanspruchnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu einer konkreten Formalität (Genehmigung oder Anzeige) wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle. Die Formalitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Themen finden Sie unter Formalitäten nach Themen. Wenn Sie eine Formalität auswählen, werden Ihnen dort die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt. Allgemeine Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung.

Diese Dienstleistung umfasst die Herstellung von fertigen (d. h. zubereiteten, gewürzten und (vor-) gegarten) Gerichten. Diese Gerichte werden durch die Verarbeitung haltbar gemacht, etwa durch Tiefkühlen oder Verpacken in Konservendosen. Diese Gerichte sind für den Wiederverkauf verpackt und gekennzeichnet, d. h., dass diese Klasse die Zubereitung von Gerichten zum sofortigen Verzehr nicht umfasst. Um als Gericht zu gelten, müssen diese Zubereitungen aus mindestens zwei Zutaten (außer Gewürzen usw.) bestehen.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • Herstellung von Fleischfertiggerichten (einschließlich Geflügel)
  • Herstellung von Fischfertiggerichten, einschließlich Fisch mit Pommes frites
  • Herstellung von Gemüsefertiggerichten
  • Herstellung von gefrorener oder auf andere Weise haltbar gemachter Pizza
  • Herstellung von Fertiggerichten einer regionalen oder nationalen Küche
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • Herstellung von frischen Nahrungsmitteln oder solchen mit weniger als zwei Zutaten: siehe die entsprechende Klasse in Abteilung 10
  • Herstellung von nicht haltbaren zubereiteten Nahrungsmitteln, z. B. Sandwiches (s. 10.89.0)
  • Großhandel mit Fertiggerichten (s. 46.38.9)
  • Einzelhandel mit Fertiggerichten in Verkaufsräumen (s. 47.11.1. und .2, 47.29.0)
  • Zubereitung von Speisen zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen und alsbaldigen Verzehr (s. Abteilung 56)
  • Tätigkeiten von Caterern und Kantinen (s. 56.29.0)

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Fertiggerichte, tiefgefroren (aus Fisch bestehend), H.
  • Fertiggerichte, tiefgefroren (aus Fleisch bestehend), H.
  • Fertigpizzas, H.
  • Fischfertiggerichte, H.
  • Fleischfertiggerichte, H.
  • Nahrungsmittelzubereitungen anderweitig nicht genannt, H.
  • Pizzas, H.
  • Ravioli, H.
  • Snacks (mit mindestens 20% Fischanteil), H.
  • Snacks (mit mindestens 20% Fleischanteil), H.
  • Snacks (mit mindestens 20% Teigwarenanteil), H.
  • Tiefkühlkost (tafelfertige Fischgerichte), H.
  • Tiefkühlpizzas, H.
  • Tortellini, H.