Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten (92.00.1.00)

Die Dienstleistung 'Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Für diese Dienstleistung liegen derzeit keine weitergehenden Informationen vor. Die Inanspruchnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu einer konkreten Formalität (Genehmigung oder Anzeige) wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle. Die Formalitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Themen finden Sie unter Formalitäten nach Themen. Wenn Sie eine Formalität auswählen, werden Ihnen dort die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt. Allgemeine Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung.

Diese Dienstleistung umfasst folgende Tätigkeiten des Spiel-, Wett- und Lotteriewesens:
  • Betrieb von Münzspielautomaten
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • Betrieb von Münzspielen ohne Gewinnmöglichkeit zum Zweck der Unterhaltung (s. 93.29.0)

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Aufstellen von Geldspielautomaten
  • Aufstellen von Kinderunterhaltungsgeräten
  • Aufstellen von Spielautomaten durch den Betreiber
  • Aufstellen von Spielgeräten (mit oder ohne Gewinnmöglichkeit) durch den Betreiber
  • Automatenaufstellung (Spielautomaten)
  • Automatenbetrieb (Spielautomaten)
  • Betrieb von Glücksspielautomaten
  • Billardsalons (Spielhallen)
  • Snookersalons (Spielhallen)
  • Spielautomatenbetrieb
  • Spielhallen (Betrieb von Spielautomaten u.Ä.)
  • Spielothek
  • Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit (Spielhallen und Betrieb von Spielautomaten)