Internetserviceprovider (61.90.1.00)

Die Dienstleistung 'Internetserviceprovider' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Für diese Dienstleistung liegen derzeit keine weitergehenden Informationen vor. Die Inanspruchnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu einer konkreten Formalität (Genehmigung oder Anzeige) wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle. Die Formalitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Themen finden Sie unter Formalitäten nach Themen. Wenn Sie eine Formalität auswählen, werden Ihnen dort die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt. Allgemeine Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • Bereitstellung des Internetzugangs über Verbindungen zwischen dem Kunden und dem Diensteanbieter (Internetserviceprovider), die nicht dem Diensteanbieter gehören oder von ihm gesteuert werden, wie Internetzugang durch Einwählen usw.
  • Bereitstellung des Internetzugangs in öffentlich zugänglichen Einrichtungen, z. B. Internet-Cafés
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • Internetzugangsdienste von Betreibern von Telekommunikationsinfrastrukturen (s. 61.10.0, 61.20.0, 61.30.0)

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Anbieten eines Internetzugangs
  • Internet-Cafés
  • Online-Dienste (Internet-Provider)
  • Service-Provider