Sonstige Überlassung von Arbeitskräften (78.30.0.00)

Die Dienstleistung 'Sonstige Überlassung von Arbeitskräften' wird nicht von der EU-Dienstleistungsrichtlinie umfasst.

Für diese Dienstleistung liegen derzeit keine weitergehenden Informationen vor. Die Inanspruchnahme eines Einheitlichen Ansprechpartners ist nicht vorgesehen. Bei Fragen zu einer konkreten Formalität (Genehmigung oder Anzeige) wenden Sie sich bitte direkt an die jeweils zuständige Stelle. Die Formalitäten im Zusammenhang mit verschiedenen Themen finden Sie unter Formalitäten nach Themen. Wenn Sie eine Formalität auswählen, werden Ihnen dort die Kontaktdaten der zuständigen Stelle angezeigt. Allgemeine Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei der Servicestelle der Bayerischen Staatsregierung.

Diese Dienstleistung umfasst:
  • sonstige Bereitstellung von Arbeitskräften für Kunden.
Die hier eingeordneten Unternehmen sind offizieller Arbeitgeber in Sachen Lohn- und Gehaltsabrechnung, Steuern und Abgaben und in anderen Personalfragen, sie sind jedoch nicht für die fachliche Anleitung und Beaufsichtigung der Arbeitskräfte zuständig.

Die Überlassung von Arbeitskräften erfolgt üblicherweise langfristig oder unbefristet und die hier eingeordneten Einheiten nehmen im Zusammenhang damit ein breites Spektrum von Aufgaben der Personalverwaltung wahr.
Diese Dienstleistung umfasst nicht:
  • Bereitstellung von Personalfunktionen zusammen mit Führung von Unternehmen oder Aufsicht über Unternehmen (s. Klassen der Wirtschaftstätigkeit des betreffenden Unternehmens)
  • Überlassung von Arbeitskräften an Kunden, um den Personalbestand des Kunden vorübergehend aufzustocken oder zu verstärken (s. 78.20.0)

Quelle: Statistisches Bundesamt

  • Gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräften
  • Leiharbeitnehmerüberlassung , gewerbsmäßige
  • Überlassung von Arbeitskräften, nicht vorübergehende gewerbsmäßige
  • Zeitarbeit