Fahreignungsregister; Eigenauskunft über Punktestand

Im Fahreignungsregister werden rechtskräftige Entscheidungen über Verkehrsverstöße und Fahrerlaubnismaßnahmen, die mit Punkten bewertet werden, gespeichert. Es wird vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt, von dem Sie Auskunft zu Ihrem Punktestand erhalten können.

 

Beschreibung

Im Fahreignungsregister werden vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verkehrssicherheitsrelevante Verstöße erfasst. Auf die Erfassung von Verstößen, die keinen direkten Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, wird verzichtet. Je nach Schwere und Unfallrelevanz des Fehlverhaltens werden Ordnungswidrigkeiten und Straftaten mit 1 bis 3 Punkten bewertet. Im Detail kann die Punktbewertung der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung entnommen werden.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG) führt eine Häufung von Punkten zu folgenden Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde:

 

    Beim Punktestand von 1 bis 3 erfolgt die Vormerkung ohne weitere Maßnahme.

    Beim Punktestand von 4 bis 5 Punkte (1. Stufe), erfolgt eine Ermahnung und eine Information über das Fahreignungs-Bewertungssystem. Wird nun ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht, kann dadurch 1 Punkt abgebaut werden. Ein entsprechender Punkteabbau durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar ist nur einmal in fünf Jahren möglich, und kann auch schon bei einem Punktestand von 1 bis 3 erfolgen.

    Beim Punktestand von 6 bis 7 (2. Stufe) erfolgt eine Verwarnung. Auch jetzt kann ein Fahreignungsseminar freiwillig besucht werden, in dieser Stufe allerdings ohne Punktabbaumöglichkeit.

    Beim Punktestand von 8 Punkten oder mehr (3. Stufe) erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis.

 

Jede Tat und ihre Punkte verfallen nach festen Tilgungsfristen: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis nach 10 Jahren, Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis, besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten nach 5 Jahren und schwere Ordnungswidrigkeiten nach 2,5 Jahren. Gelöscht werden die Eintragungen nach jeweils einem weiteren Jahr Überliegefrist, um korrekte Berechnungen zu ermöglichen.

 

Über Ihren ''Kontostand'' im Fahreignungsregister erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos Auskunft.

 

Die Antragstellung beim Kraftfahrtbundesamt ist schriftlich oder elektronisch (sowie auch persönlich in Flensburg) möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Online-Antrag: Sie benötigen dafür einen Online-Ausweis (Personalausweis, elektronischer Aufenthaltstitel oder eID-Karte) bei dem die Online-Ausweisfunktion aktiviert ist und ihnen die selbstgewählte, sechsstellige PIN bekannt ist

    • ein NFC-fähiges Smartphone, welches Sie als Kartenlesegerät benutzen, oder ein Kartenlesegerät und
    • eine Software zum Auslesen des Online-Ausweises (AusweisApp2) auf dem Gerät.
    .

  • Antragstellung auf dem Postweg mit

    Ihren Personendaten und einer amtlich beglaubigten Unterschrift oder Ihren Personendaten, Ihrer persönlichen Unterschrift und der Kopie Ihres gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses.

Formulare

  • Formular, bayernweit: Antrag auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Online-Verfahren

  • Fahreignungsregister (FAER) – Online-Auskunft

    Sie können eine Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes über Ihre Eintragungen im Fahreignungsregister („Punktestand“) erhalten. Diese umfasst ausgewählte Daten, die zu Ihrer Person gespeichert sind.

Kosten

  • Über Ihren ''Kontostand'' im Fahreignungsregister erteilt das Kraftfahrt-Bundesamt kostenlos Auskunft.

Rechtsgrundlagen

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

Weiterführende Links

Stand:21.05.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
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