Selbständige Künstler und Publizisten; Anmeldung zur Sozialversicherung
Als Künstler oder Publizist können Sie sich über die Künstlersozialkasse (KSK) zur Sozialversicherung anmelden.
Beschreibung
Hinweise für Dienstleister
Für selbständige Künstler und Publizisten besteht grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse. Sie können sich allerdings nur dann dort versichern, wenn ihr Jahreseinkommen die Mindestgrenze von 3.900 EUR übersteigt. Eine Ausnahme besteht für Berufsanfänger, die sich ihre wirtschaftliche Existenz erst noch erschließen müssen. Sie werden in den ersten drei Jahren seit erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auch dann nach dem KSVG versichert, wenn sie ein geringeres Einkommen haben.
Voraussetzungen
Als selbstständige Künstler und Publizisten werden Sie grundsätzlich versichert, wenn Sie
- die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahme: Die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.
Verfahrensablauf
Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden:
- Den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Ausfüllhinweise und Informationsschriften finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK. Diesen bitte ausfüllen und der KSK zusenden.
- Sie erhalten von der KSK unaufgefordert eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Unterlagen.
- Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die KSK einen Feststellungsbescheid. Die KSK meldet Sie bei der gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse Ihrer Wahl und bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers an.
- Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der KSK eingeht. Sind Sie zum Zeitpunkt der Meldung bei der KSK arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.
- Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem Sie Ihre selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgeben. Sie sind daher verpflichtet, eine Änderung in Ihren Tätigkeiten der KSK unverzüglich mitzuteilen.
Besondere Hinweise
- Für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit können Sie im Rahmen von Wahltarifen bei Ihrer Krankenkasse gegen einen zusätzlichen Beitrag einen früheren Krankengeldanspruch vereinbaren. Wenden Sie sich deswegen bitte an Ihre Krankenkasse.
- Selbstständigen Künstle rn oder Publizisten können einerseits die Vergünstigungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes zustehen, während sieandererseits gleichzeitig auch zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden können, wenn sie regelmäßig Aufträge an andere selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen.
Fristen
Sobald Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllen, müssen Sie den Antrag stellen.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom Ermittlungsaufwand: 3 bis 6 Monate
Kosten
- Anmeldung: keine
- Monatlicher Beitrag: 50 Prozent Anteil zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
Stand:14.01.2024
Redaktionell verantwortlich:Künstlersozialkasse
- Online-Verfahren, bayernweit
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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