Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch EU-Bürger

Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. EU-Ausländer sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.

Beschreibung

Hinweise für Dienstleister

  • Soweit eine Partnervermittlung erfolgt, ist zur notwendigen Überprüfung der Zuverlässigkeit nach der Gewerbeanzeige unverzüglich eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörden nach § 150 Abs. 5 GewO oder ein vergleichbarer Nachweis vorzulegen.

Stand:02.10.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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