Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis auswärtiger Gesellschaften.
Beschreibung
Hinweise für Dienstleister
- Auswärtige Gesellschaften, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher bei der Bayerischen Architektenkammer anzuzeigen, sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis.
Voraussetzungen
- Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u. a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
Fristen
- für den Antragsteller: keine; vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
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Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
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Gesellschaftsvertrag oder Satzung
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Nachweis über Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:08.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt