Auswärtige Gesellschaften; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
Vor erstmaligem Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Gesellschaften die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaats, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" bzw. "Beratender Ingenieur" oder einer vergleichbaren Bezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung: „Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben Beratender Ingenieure“
- Gesellschaft beachtete die Berufspflichten der Beratenden Ingenieure
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Textform vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Die Führung der Berufsbezeichnung kann durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau untersagt werden, wenn die Gesellschaft auf Verlangen nicht nachweist, dass sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates rechtmäßig ausüben
Fristen
Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
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auf Verlangen:
- Nachweis der Berechtigung für die die Kammer betreffende Tätigkeit im Herkunftsstaat
- Nachweis der Berechtigung der Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ im Herkunftsland
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Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
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Gesellschaftsvertrag oder Satzung
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Nachweis über die Eintragung/Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Stand:14.03.2025
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
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- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
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- Kosten, bayernweit
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