Führungszeugnis; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger

Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Führungszeugnisses. Nicht-EU-Bürger sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises verpflichtet.

Beschreibung

Nicht-EU-Bürger sind unter Umständen verpflichtet einen dem deutschen Führungszeugnis vergleichbaren Nachweises zu erbringen (z. B. eines amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Dieser Nachweis muss bei der zuständigen Behörde im Heimatstaat beantragt werden.

Wenn Sie als Nicht-EU-Bürger ein deutsches Führungszeugnis für behördliche oder private Zwecke benötigen, können Sie dieses bei der für Sie örtlich zuständigen Gemeinde beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".

Hinweise für Dienstleister

  • Sofern Sie auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind und dabei hochwertige Konsumgüter (insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, optische Erzeugnisse, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung) an- oder verkaufen, müssen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden oder einen vergleichbaren Nachweis beantragen.

Stand:27.09.2024

Redaktionell verantwortlich:Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales

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