Urheberrechte; Beauftragung einer Verwertungsgesellschaft oder Beantragung einer Nutzungslizenz
Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes. Danach hat der Urheber u. a. das ausschließliche Recht, sein Werk öffentlich wiederzugeben.
Beschreibung
Hinweise für Dienstleister
- Das Abspielen urheberrechtlich geschützter Musikwerke durch Musikautomaten in Gaststätten ist eine ausschließlich dem Urheber vorbehaltene öffentliche Wiedergabe. Dieses Recht der Urheber wird von der GEMA wahrgenommen. Rechtliche Voraussetzung des Betreibens eines Musikautomaten in einer Gaststätte ist deshalb der Abschluss eines Lizenzierungsvertrages mit der GEMA. Da der einschlägige Tarif der GEMA von verschiedenen Kriterien, u. a. von Art und Größe des gastronomischen Betriebs, abhängt, ist der GEMA für jeden einzelnen Standort, an dem ein Automat betrieben werden soll, ein ausgefüllter Fragebogen zu übermitteln, der auf der Homepage der GEMA abgerufen werden kann. Dass die Lizenzierung durch den Automatenaufsteller herbeigeführt wird, ist rechtlich nicht zwingend; möglich ist auch eine Anmeldung durch den Inhaber des gastronomischen Betriebs. Allerdings ist der Automatenaufsteller zumindest neben dem Gastwirt (Mit-)Veranstalter der öffentlichen Wiedergabe. Für den Fall, dass keinerlei Lizenzierung erfolgt, ist also zumindest auch der Automatenaufsteller zivilrechtlich und strafrechtlich verantwortlich. Es empfiehlt sich also für den Musikautomatenaufsteller, eine Lizenzierung durch die GEMA herbeizuführen.
Stand:03.08.2023
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium der Justiz
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