Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer
Auswärtige Architekten und Stadtplaner können die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister beantragen.
Beschreibung
Hinweise für Dienstleister
- Auswärtige Architekten, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher bei der Bayerischen Architektenkammer anzuzeigen; sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt. Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer entscheidet über die Eintragung in das Verzeichnis.
Voraussetzungen
Entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsland (bei EU-Bürgern gemäß Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie) über Hochschulabschluss und nachfolgende Praxiszeit.
Fristen
- für den Antragsteller: keine; vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
- bzw. zwei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen bei Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens
Erforderliche Unterlagen
-
Abschlussurkunde der Hochschule
-
Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
-
Gebührenvorschuss (Nachweis)
Kosten
- Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister: 200 Euro
Stand:08.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt