Heilpraktikererlaubnis; Beantragung

Zur Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Berufserlaubnis oder Approbation bedarf es einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

Beschreibung

Hinweise für Dienstleister

  • Soll die Betäubung mittels Injektion erfolgen, ist eine heilkundliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste anderer vorgenommen wird. Da durch die Injektion Schmerzen, die das Tätowieren und Piercen verursachen, verhindert werden sollen, fällt diese Tätigkeit ohne weiteres darunter. Unerheblich ist, ob es sich bei dem Betäubungsmittel um ein rezeptfreies Arzneimittel (wie z.B. Lidocain) handelt und somit in Apotheken für jedermann frei erhältlich ist. Relevant ist allein die Tatsache, dass die Vornahme von Injektionen in den Verantwortungsbereich von Ärzten und Heilpraktikern fällt. Auch die Qualifikation als Arzthelfer/in mit Spritzenschein reicht nicht aus. Wird trotz fehlender Erlaubnis ein Betäubungsmittel injiziert, kann die zuständige Behörde eine Untersagungsverfügung hinsichtlich der Injektion von Betäubungsmitteln erlassen. Weiterhin droht eine Betriebsschließungsverfügung. Das Heilpraktikergesetz sieht zudem die Möglichkeit der Verhängung einer Geld- oder Haftstrafe bis zu einem Jahr vor.

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen können. Weiterhin sind für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis notwendig:

  • Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch die Gesundheitsverwaltung des zuständigen Landratsamtes oder - sofern kreisfreie Städte ein eigenes Gesundheitsamt haben - durch das Gesundheitsamt der kreisfreien Stadt

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise entsprechend den Voraussetzungen

    (z. B. Geburtsurkunde, tabellarischer Lebenslauf, aktuelles ärztliches Attest, aktuelles behördliches Führungszeugnis, Nachweis über den Schulabschluss)

Kosten

    • Kosten nach dem Kostengesetz für die Entscheidung über den Antrag (150 bis 500 Euro).
    • Zuzüglich Gebühren und Auslagen für die Kenntnisüberprüfung durch das zuständige Gesundheitsamt entsprechend dem Kostenverzeichnis zum Kostengesetz oder der Gebührenordnung der Gesundheitsgebührenverordnung (bis zu 500 Euro)

Rechtsbehelf

Widerspruchsverfahren oder verwaltungsgerichtliche Klage

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Stand:19.02.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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