Fernlehrgang; Beantragung der Zulassung oder von wesentlichen Änderungen
Fernlehrgänge bedürfen nach dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz - Fern-USG) grundsätzlich einer Zulassung durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht. Ein Vertrag über einen nicht zugelassenen Lehrgang ist nichtig.
Beschreibung
Voraussetzungen
- Der Lehrgang muss dazu geeignet sein, dass das vom Veranstalter gesetzte Ziel erreicht wird;
- Inhalt oder Zielsetzung des Lehrgangs dürfen nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen,
- der Veranstalter muss den Teilnehmer umfassend über den angebotenen Kurs infomieren und
- alle gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung eines Vertrages über einen Fernlehrgang müssen erfüllt sein.
Einen umfassenden Leitfaden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Fristen
Ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang darf erst nach erfolgter Zulassung vertrieben bzw. angeboten werden. Der Vertrieb eines Fernlehrgangs ohne die erforderliche Zulassung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Erforderliche Unterlagen
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Ausführliche Beschreibung des Fernlehrgangs
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Entwurf eines Fernunterrichtsvertrags, wie er mit dem Teilnehmer geschlossen werden soll.
(Hinweise für Veranstalter von Fernlehrgängen zur Gestaltung eines Fernunterrichtsvertrages sowie des der Werbung dienenden Informationsmaterials siehe "Weiterführende Links".)
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Entwurf vorgesehener Werbeschriften
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Alle Lernmaterialien
Kosten
Für die Verwaltungstätigkeiten der Zentralstelle sind Gebühren nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zu entrichten.
Die Zulassungsgebühr beträgt in der Regel nach der derzeitig gültigen Gebührenordnung 150% des Verkaufspreises des zugelassenen Fernlehrgangs. Geht der endgültigen Zulassung des Fernlehrgangs eine vorläufige Zulassung voraus, erhöht sich diese Gebühr auf 200% des Verkaufspreises.
Die Mindestgebühr für die Zulassung beträgt 1050,00 EUR.
Für Fernlehrgänge mit einem geringen Verkaufspreis (unter 250 EUR) sind ermäßigte Zulassungsgebühren zu entrichten.
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen Bescheide der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht sind die verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Landes Nordrhein-Westfalen zulässlig. Auf die zuständigen Gerichte und die einzuhaltenden Fristen wird in der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide hingewiesen.
Stand:10.09.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
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