Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen; Beantragung einer Genehmigung

Film- und Fernsehaufnahmen staatseigener Gebäude und Anlagen sowie fotografische Aufnahmen bedürfen der Genehmigung.

Beschreibung

Voraussetzungen

Der Freistaat Bayern haftet nicht für Schäden, die dem Träger der Aufnahmen erwachsen. Der Träger der Aufnahmen verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Aufnahmetätigkeit entstehenden Personen- und Sachschäden allein zu tragen. Dies gilt nicht, wenn der Schadenseintritt vorsätzlich oder grob fahrlässig von Bediensteten oder Erfüllungsgehilfen des Freistaates Bayern herbeigeführt wurde.

Der Träger der Aufnahmen verpflichtet sich, die feuerpolizeilichen und sonstigen Vorschriften zu beachten sowie ausreichende Haftpflichtversicherungen nachzuweisen, soweit dies von den Genehmigungsbehörden für erforderlich gehalten wird.

Die Genehmigung kann aus wichtigem Grund, insbesondere wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, jederzeit widerrufen werden. Für den Widerruf ist die Genehmigungsbehörde zuständig. Dem Träger der Aufnahmen stehen im Widerspruchsfall keine Schadensersatzansprüche gegen den Freistaat Bayern zu.

Kosten

  • Die Genehmigung von Film- und Fernsehaufnahmen erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung über eine angemessene Nutzungsentschädigung und den Ersatz der für den Staat entstehenden Kosten. Ein Genehmigungsentgelt wird nicht erhoben.

    Nutzungsentschädigung

    Eine Nutzungsentschädigung wird nicht erhoben

    • für aktuelle Berichterstattungen,
    • für Bildreportagen,
    • für Berichterstattungen, bei denen insbesondere aus zeitgeschichtlichem Anlass ein öffentliches Interesse besteht,
    • für Filme der Hochschule für Fernsehen und Film und vergleichbarer staatlicher oder staatlich geförderter Einrichtungen.

    Für folgende Aufnahmen soll ebenfalls von einer Nutzungsentschädigung abgesehen werden:

    • Aufnahmen von geringem Umfang
    • Aufnahmen, die einer angemessenen Werbung für den Freistaat Bayern oder für staatliche Einrichtungen dienen.

    Die Genehmigungsbehörde hat bei der Entscheidung, welches Entgelt angemessen ist, das Maß der Nutzung und den Umfang der dadurch ausgelösten Erschwerungen sowie den historischen und künstlerischen Wert der Aufnahmeobjekte zu berücksichtigen.

    Kostenersatz

    Ein Kostenersatz wird für alle durch die Aufnahmen verursachten Ausgaben und Einnahmeausfälle erhoben. Hierzu zählen insbesondere die Bewirtschaftungskosten (Stromverbrauch, Heizung, Reinigung), soweit sie nicht vom Träger der Aufnahmen unmittelbar geleistet werden, der Ersatz der Aufwendungen für Bedienstete, die das Aufnahmepersonal überwachen, beraten und einweisen (Löhne, Gehälter usw.) sowie die Erstattung von etwaigen Ausfällen an Eintrittsgebühren u.ä. Von der Erhebung lediglich geringfügiger Kosten kann abgesehen werden, wenn diese voraussichtlich in einem offenkundigen Missverhältnis zu dem für die Ermittlung erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen würden.

Stand:15.11.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

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