Die Verfahren nach dem Anerkennungsgesetz sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührenrecht der zuständigen Stelle und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens.
Da es sich bei den Verfahren um Amtshandlungen des Freistaats Bayern (inklusive der Kammern) im Vollzug des Bundesgesetzes handelt, sind die konkreten Gebühren in den Gebühren-/Kostengesetzen des Freistaats Bayern oder den Gebührenordnungen der Kammern geregelt.
Die Kosten sind vom Antragsteller zu tragen, soweit diese nicht durch andere Stellen übernommen werden. Im Grundsatz können die im Rahmen der Gleichwertigkeitsfeststellungen anfallenden Kosten auch von den Arbeitsagenturen oder Jobcentern übernommen werden. Eine vorherige Klärung wird empfohlen.
Die Gebühren können nachträglich, nach Abschluss des Verfahrens oder als Vorschuss, am Anfang des Verfahrens verlangt werden. Die Möglichkeit von Vorschusszahlungen ist im Verwaltungskostenrecht vorgesehen (§ 16 VwKostG und entsprechende Landeskostenregelungen). In diesen Fällen kann der Verfahrensbeginn von einem Zahlungseingang abhängig gemacht werden. Damit ist vor allem bei Anträgen aus dem Ausland zu rechnen.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, die Gebühren als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, da sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit erstrebten Einnahmen stehen. Dies wirkt sich jedoch nur dann aus, wenn entsprechende Einkünfte zur Verrechnung in der Zukunft vorhanden sind.
Die selbst getragenen Anerkennungskosten können u.U. auch als vorweggenommene Werbungskosten/Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden, sodass ein Verlustfeststellungsbescheid für dieses Jahr ergeht. Dieser Verlust kann in späteren Jahren, wenn Einkünfte erzielt werden, durch den sogenannten Verlustvortrag steuermindernd geltend gemacht werden.
In Bayern gilt, dass die Gebühren nach dem Behördenaufwand festgesetzt werden. Dazu kommen noch die Auslagen, die den Behörden entstehen. Da diese vom Einzelfall abhängen ist keine allgemeine Aussage möglich, wie viel Sie für das Anerkennungsverfahren bezahlen werden. Der Gebührenrahmen liegt zwischen fünf und fünfundzwanzigtausend Euro. Oftmals liegen die Gebühren unter 1.000 Euro.
Sie können geringe Gebühren erreichen, wenn Sie die Bescheinigungen und Zeugnisse Ihres schulischen und beruflichen Werdegangs vorlegen. Dann können die zuständigen Stellen anhand der Papiere Ihren beruflichen Werdegang prüfen.
Auslagen können zum Beispiel dann entstehen, wenn die zuständige Stelle Übersetzungen anfertigen lassen muss oder eine Prüfung durchführt.
Bitte führen Sie vor Durchführung des Anerkennungsverfahrens mit der für Sie zuständigen Stelle ein Gespräch oder Telefonat, mit welchen Gebühren und Auslagen Sie voraussichtlich zu rechnen haben.
Informationen zum Anerkennungszuschuss finden Sie hier.