EU-Dienstleistungsrichtlinie
Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) trat am 28. Dezember 2006 in Kraft und war von den Mitgliedstaaten bis zum 28. Dezember 2009 umzusetzen. Sie soll bestehende rechtliche und administrative Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen.
Die Dienstleistungsrichtlinie findet dabei auf einen breiten, nicht abschließend definierten Bereich von Dienstleistungsbranchen Anwendung. Grundsätzlich gilt sie für alle im Wirtschaftsverkehr handelbaren Dienstleistungen. Einbezogen sind etwa Handel, Gastronomie, Handwerk, IT-Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung, Unternehmensdienstleistungen und technische Dienstleistungen, Beratung und Bauwirtschaft. Zum Schutz besonders sensibler beziehungsweise bereits an anderer Stelle geregelter Bereiche sieht die Dienstleistungsrichtlinie jedoch auch eine Reihe von Ausnahmen und Klarstellungen vor. So sind beispielsweise Gesundheits-, Sozial-, Verkehrs- und Finanzdienstleistungen ausgenommen. Zudem gilt die Richtlinie nicht für das Arbeitsrecht, zivil- und strafrechtliche Fragen.
Kernelemente sind:
- Einrichtung von Einheitlichen Ansprechpartnern, über die Dienstleistungserbringer Genehmigungsverfahren und Formalitäten abwickeln können, die für die Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit notwendig sind.
- Ermöglichung der elektronischen Abwicklung dieser Verwaltungsverfahren.
- Einrichtung von Informationsportalen, damit sich Dienstleistungserbringer bereits in ihrem Heimatstaat über Anforderungen in anderen Staaten informieren können.
- Abschaffung von Hindernissen und Schranken für den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit sowie Diskriminierungen ausländischer Dienstleistungserbringer (Normenprüfung).