Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger

Einige Verwaltungsverfahren verlangen die Beibringung eines Gewerbezentralregisterauszuges. Nicht-EU-Bürger sind unter Umständen zur Erbringung eines vergleichbaren Nachweises aus Ihrem Heimatland verpflichtet.

Beschreibung

Für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes sind Nicht-EU-Bürger unter Umständen verpflichtet, einen dem deutschen Gewerbezentralregisterauszug vergleichbaren Nachweis zu erbringen. Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie ein Dokument aus Ihrem Heimatland, das nachweist, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Gewerbes besitzen (z. B. einen amtlichen Auszug aus dem Gewerberegister oder eine gleichwertige Urkunde). Dieser Nachweis muss bei der zuständigen Behörde im Heimatstaat beantragt werden.

Wenn Sie als Nicht-EU-Bürger einen deutschen Gewerbezentralregisterauszug für die Ausübung eines erlaubnisbedürftigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbes benötigen, können Sie diesen bei der für Sie örtlich zuständigen Gemeinde beantragen. Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" - " Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung ".

Stand:04.10.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

Wenn Sie unter "Lokalisierung" einen Ort wählen, werden Ihnen die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen angezeigt.