Wirtschaftsprüfungsgesellschaft; Mitteilung einer Änderung des Gesellschaftsvertrages
Beschreibung
Die gesetzlichen Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft müssen der Wirtschaftsprüferkammer Änderungen des Gesellschaftsvertrags der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anzeigen. Der Anzeige ist eine Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages beizufügen. Sobald die Änderung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister eingetragen ist, muss die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Handelsregistereintragung bei der Wirtschaftsprüferkammer einreichen.
Verfahrensablauf
Die Wirtschaftsprüferkammer empfiehlt, den Entwurf der Änderung des Gesellschaftsvertrages im Vorfeld mit ihr abzustimmen, um unnötige Nachbeurkundungen zu vermeiden. Musterverträge sind im Internet auf den Seiten der Wirtschaftsprüferkammer erhältlich. Nach der Änderung wird der Wirtschaftsprüferkammer eine Kopie des geänderten Gesellschaftsvertrages eingereicht. Nach der Eintragung der Änderung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister erhält sie eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Registereintragung.
Fristen
Die Einreichung des geänderten Gesellschaftsvertrags muss innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Die Wirtschaftsprüferkammer prüft Entwürfe, die ihr im Vorfeld zur Abstimmung übermittelt werden, in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Dokuments.
Stand:09.03.2025
Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
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