Steuerlicher Beauftragter für Luftverkehrsunternehmen; Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit

Wenn Sie als steuerlicher Beauftragter für ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen tätig sein möchten, müssen Sie eine Erlaubnis beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Beschreibung

Voraussetzungen

  • Sie haben Ihren Geschäftssitz nach § 11 der Abgabenordnung im Inland
  • gegen Ihre steuerliche Zuverlässigkeit bestehen keine Bedenken
  • soweit Sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, führen Sie ordnungsmäßig kaufmännische Bücher und stellen rechtzeitig Jahresabschlüsse auf
  • Sie üben eine gewerbliche beziehungsweise freiberufliche Tätigkeit aus (keine Privatperson)

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter beantragen möchten:

  • Laden Sie das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Tätigkeit als steuerlicher Beauftragter von Luftverkehrsunternehmen" auf der Internetseite des Zolls herunter und füllen Sie es aus.
  • Der Antrag muss enthalten: 
    • Namen des Antragstellers,
    • Geschäfts- oder Wohnsitz,
    • Rechtsform,
    • abweichender Ort der Buchführung sowie
    • Steuernummer beim Finanzamt und, falls erteilt, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Reichen Sie das Formular beim zuständigen Hauptzollamt ein.
  • Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlage/n

    Dem Antrag auf Erlaubnis müssen Sie beifügen:

    • bei nicht eingetragenen Unternehmen: eine Kopie der aktuellen Empfangsbescheinigung der Gewerbeanmeldung,
    • bei Unternehmen, die in das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind: einen aktuellen Registerauszug,
    • bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: eine Kopie des aktuellen Gesellschaftsvertrags (wenn vorhanden)

    Hinweis: Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

Formulare

Kosten

  • keine

Stand:22.08.2024

Redaktionell verantwortlich:Bundesministerium der Finanzen

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
Informationen

Für Sie zuständig

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