Strom- und Gasnetze; Beantragung der Genehmigung der Netzentgelte, der Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz oder der Durchführung eines Missbrauchsverfahrens

Der Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde obliegt die Regulierung der Strom- und Gasnetzbetreiber, an deren Netz weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind und deren Netz nicht über das Gebiet Bayerns hinausreicht.

Beschreibung

Verfahrensablauf

  • für die Festlegung der Erlösobergrenzen: kein Antrag erforderlich, Verfahren wird von der Landesregulierungsbehörde von Amts wegen eingeleitet
  • für die Genehmigung der Netzentgelte: Antrag nach § 23a Energiewirtschaftsgesetz
  • für die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz: formloser Antrag
  • für die Durchführung eines Missbrauchsverfahrens: formloser Antrag

Besondere Hinweise

Die Regulierungskammer des Freistaates Bayern als Landesregulierungsbehörde ist zuständig für die Regulierung der Netzbetreiber, an deren Netz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und deren Netz nicht über das Gebiet Bayerns hinausreicht. Dabei unterstützen die Regierungen die Regulierungskammer des Freistaats Bayern.

Für die Betreiber der Höchstspannungs- und Fernleitungsnetze sowie für Verteilernetze ab 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden sowie für länderübergreifende Verteilernetze ist die Bundesnetzagentur zuständig.

Fristen

Genehmigung der Netzentgelte: Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen (§ 23a Abs. 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz).

Erforderliche Unterlagen

  • für die Genehmigung der Netzentgelte: Kostennachweise

  • für die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung: Vorlage eines Gleichbehandlungsprogramms und Berichts nach § 8 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz

  • für die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz: Vorlage von Daten über die Netzstruktur und die angeschlossenen Kunden nach § 110 Abs. 3 EnWG

Kosten

  • Für die Festlegung der Erlösobergrenzen, die Genehmigung der Netzentgelte, die Entscheidung in Missbrauchsverfahren sowie für die Einstufung als Geschlossenes Verteilernetz fallen Gebühren an, deren jeweilige Höhe sich nach dem erforderlichen Verwaltungsaufwand und der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit richtet. Die Mindestgebühr bei Missbrauchsverfahren beträgt 5.000 Euro.

Weiterführende Links

Stand:21.05.2024

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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