Fahrschulerlaubnis; Beantragung

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, benötigt eine Fahrschulerlaubnis.

Beschreibung

Voraussetzungen

Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn

  • der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 Fahrlehrergesetz nicht erfüllen kann,
  • der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
  • der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
  • der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
  • der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.

Bei Inhabern einer in einem anderen Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis, die in diesem Staat zur selbstständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder eines in einem anderen Staat ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur selbstständigen Fahrschülerausbildung, müssen die oben unter Punkt 3 bis 5 genannten, an die Berufsqualifikation anknüpfenden Voraussetzungen nicht erfüllt sein. Die Fahrschulerlaubnis der beantragten Fahrerlaubnisklasse wird diesen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erteilt, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der seiner Fahrlehrerlaubnisklasse oder seinem Befähigungsnachweis entsprechenden Fahrlehrerlaubnisklasse nach dem Fahrlehrergesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllt sind.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis

    Im Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 Fahrlehrergesetz die Fahrschulerlaubnis erteilt werden soll.

  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins

  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 Fahrlehrergesetz

  • Bescheinigung des Trägers eines fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 Fahrlehrergesetz über die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme

  • Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist

  • maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung

  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen

  • Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge

  • Führungszeugnis im Sinne des § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz, das nicht älter als drei Monate sein darf

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate ist

  • Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten

    Ist der Bewerber eine juristische Person oder Personengesellschaft oder Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat (s. Voraussetzungen) sind teilweise andere / weitere Unterlagen erforderlich. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall bei Ihrer Erlaubnisbehörde.

Formulare

Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Formloser Antrag (mit Unterschrift)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. 

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:28.11.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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Bild zur Leistungsbeschreibung

Für Sie zuständig

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