Lebensmittelbetriebe; Beantragung der EU-Zulassung für Sprossen erzeugende Betriebe

Sprossenerzeugende Betriebe sind zulassungspflichtig.

Beschreibung

Die zulassungspflichtige Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Zulassung aufgenommen werden. Das Verfahren ist antragsgebunden. Anhand einer Ortsbesichtigung wird überprüft, ob gewährleistet ist, dass die Betriebe den einschlägigen Hygieneanforderungen genügen, um einen Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten. Die Zulassung der Betriebe sollte von der Erfüllung bestimmter Anforderungen abhängig gemacht werden, damit das Risiko einer Kontamination innerhalb der Einrichtung, in der die Sprossen erzeugt werden, verringert wird.

Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.

Voraussetzungen

Betriebe werden nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 und Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen. In der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 sind allgemeine Hygienevorschriften für Lebensmittel enthalten, die von den Lebensmittelunternehmern u. a. bei der Primärproduktion und damit zusammenhängenden Vorgängen einzuhalten sind.

Der Betriebsinhaber oder die vom Betriebsinhaber bestellte verantwortliche Person müssen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Führung des Betriebes besitzen.

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an die Regierung bzw. die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) weiterleitet. Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung durch die Regierung bzw. die KBLV, bei der geprüft wird, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt sind. Das Verwaltungsverfahren wird durch Erlass eines Zulassungsbescheides abgeschlossen. Mit der Zulassung erhält die Betriebsstätte auch die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr erforderliche Zulassungsnummer.

Fristen

Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Betriebsspiegel mit Beiblatt

  • Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung

    ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss sowie Maschinenaufstellung (je nach Betriebsgröße; nicht bei handwerklich strukturierten Betrieben)

  • Nachweis der Zuverlässigkeit des Lebensmittelunternehmers

    ggf. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Selbstauskunft

Formulare

  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Antrag auf Zulassung eines Lebensmittelbetriebes

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    • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Regierung von Oberfranken
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  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Anlage zum Antrag - Betriebsspiegel allgemeine Angaben

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  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Beiblatt zum Betriebsspiegel - Sprossen

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  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Anlage zum Antrag - Selbstauskunft

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  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Bestätigung über die Übertragung der lebensmittelrechtlichen Verantwortung auf die verantwortliche Lebensmittelunternehmerin/den verantwortlichen Lebensmittelunternehmer

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  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Erklärung des Lebensmittelunternehmers/der Lebensmittelunternehmerin zur Aufhebung der Zulassung

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  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: Änderungsantrag/-mitteilung zur Zulassung von Lebensmittelbetrieben

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Kosten

  • 150 bis 10.000 EUR

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

Stand:20.03.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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