Arzneimittel; Anzeige der erlaubnisfreien Herstellung
            
            
                
                    
                        Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt, für die es einer Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz (AMG) nicht bedarf, so sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzuzeigen.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) bedarf nicht, wer Arzt oder Heilpraktiker ist, soweit die Arzneimittel unter deren unmittelbaren fachlichen Verantwortung zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden. Die Herstellung von Arzneimitteln ist jedoch nach § 67 Abs. 2 AMG anzeigepflichtig.
Die betreffenden Personen müssen ihre geplante Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Die Behörde prüft, ob die Tätigkeit ggf. erlaubnispflichtig ist.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Der Anzeigende muss Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker sein.
                    
                
                
             
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Die formlose Anzeige ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen (siehe Merkblatt unter "Weiterführende Links") an die zuständige Regierung zu richten.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Die Anzeige kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung bestätigt werden. Fristen setzt das Arzneimittelgesetz nicht.
                    
                
                
             
        
                
            
                Bearbeitungsdauer
                
                    In Abhängigkeit von zu klärenden Fragen kann die Bearbeitung dauern.
                    
                
                
             
        
                
            
                Erforderliche Unterlagen
                
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                            Beschreibung der Herstellungstätigkeiten (wenn möglich, bitte PDF-Datei) 
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                            Nachweis der Qualifikation als Arzt oder Heilpraktiker 
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                            Angaben zu Räumen und Einrichtungen 
 
        
                
            
                Formulare
                Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
                
                    
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                            Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit: 
                            
                            
                            
                                
            
                
                    Formlose Anzeige
                    
                
                
            
            
        
                            
                        
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:20.10.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
                
    
  
             
            
            
                
                    
                        - Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
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