Arzneimittel; Anzeige der erlaubnisfreien Herstellung
Ist die Herstellung von Arzneimitteln beabsichtigt, für die es einer Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz (AMG) nicht bedarf, so sind die Arzneimittel mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzuzeigen.
Beschreibung
Voraussetzungen
Der Anzeigende muss Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker sein.
Verfahrensablauf
Die formlose Anzeige ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen (siehe Merkblatt unter "Weiterführende Links") an die zuständige Regierung zu richten.
Fristen
Die Anzeige kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung bestätigt werden. Fristen setzt das Arzneimittelgesetz nicht.
Bearbeitungsdauer
In Abhängigkeit von zu klärenden Fragen kann die Bearbeitung dauern.
Erforderliche Unterlagen
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Beschreibung der Herstellungstätigkeiten
(wenn möglich, bitte PDF-Datei)
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Nachweis der Qualifikation als Arzt oder Heilpraktiker
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Angaben zu Räumen und Einrichtungen
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
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Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit:
Formlose Anzeige
Stand:20.01.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
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- Online-Verfahren, lokal begrenzt
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- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
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