Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte; Beantragung der Anerkennung von Herstellern und Importeuren
Die Regierungen sind zuständig für die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren.
Beschreibung
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung befugten Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Fahreignungsregister sind jeweils vorzulegen.
Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nachweist, dass er die Anforderungen der Anlage XVIIId, ausgenommen Nummer 2.2 StVZO, erfüllt und über mindestens eine Prüfstelle nach Anlage XVIIIb StVZO verfügt.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Regierung entscheidet innerhalb von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann einmal verlängert werden.
Die Anerkennung gilt nicht automatisch als erteilt, wenn die Behörde nach Ablauf der Frist nicht geantwortet hat.
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Kosten
Die Anerkennung kostet nach aktuellem Kostenrahmen zwischen EURO 56,20 und EURO 225,00. Die konkrete Höhe richtet sich nach dem Aufwand. In der Gebühr sind Kosten für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Fahreignungsregister; Eigenauskunft über Punktestand nicht enthalten. Informationen dazu erhalten Sie, wenn Sie oben unter Punkt 6 auf die jeweilige Beschreibung klicken.
Bezahlung
Bankverbindung und Zahlungsempfänger sind auf der Kostenrechnung angegeben, die Sie mit der Anerkennung erhalten. Sie können mit ePay Startseite | ePayBayern - Zentrale Bezahlseite online bezahlen.
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle steht Ihnen der Verwaltungsrechtsweg offen. Das heißt: Sie können gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen.
Nähere Informationen und wichtige Hinweise, vor allem in Bezug auf Fristen, finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids.
Stand:03.08.2023
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Online-Verfahren, bayernweit
- Online-Verfahren, lokal begrenzt
- Formular, bayernweit
- Formular, lokal begrenzt
- Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, bayernweit
- Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
- Kosten, bayernweit
- Kosten, lokal begrenzt