Insolvenzberatung; Beantragung der Anerkennung als "geeignete Stelle" im Sinn der Insolvenzordnung
Sie können sich als "geeignete Stelle" im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) anerkennen lassen. Als anerkannte Stelle beraten bzw. vertreten Sie gfs. den Schuldner bei der Beantragung und Durchführung des Insolvenzverfahrens.
Beschreibung
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein und sind stets nachzuweisen:
- Die Stelle wird von einer zuverlässigen Person geleitet, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiter gewährleistet.
- Die Stelle ist auf Dauer angelegt und die Schuldnerberatung wird als eine ihrer Schwerpunktaufgaben durchgeführt.
- In der Stelle ist mindestens eine Person mit ausreichender, regelmäßig mindestens zweijähriger praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig.
- Die erforderliche Rechtsberatung ist sichergestellt.
Besondere Hinweise
Für die Sicherstellung der Insolvenzberatung sind seit dem 01.01.2019 die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig. Sie handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis (Art. 113 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)).
Fristen
Die Insolvenzberatungsstelle darf ihre Tätigkeit erst nach der Anerkennung durch die jeweilige Bezirksregierung aufnehmen. Hat die jeweils zuständige Bezirksregierung über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt (Art. 114 Abs. 1 Satz 3 AGSG).
Erforderliche Unterlagen
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Qualifiziertes Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) für alle Mitarbeiter/innen und vertretungsberechtigten Personen
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Unterlagen über berufliche Werdegänge aller Mitarbeiter/innen
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Erklärungen des Antragstellers, dass:
- kein Strafverfahren anhängig ist
- keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt
- kein Konkurs-/Insolvenzverfahren eingeleitet wurde
- wirtschaftlich geordnete Verhältnisse vorliegen (Belege)
- keine Kredit-/Finanzvermittlerdienste betrieben werden
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts
- keine gleichzeitige Tätigkeit für ein Inkassounternehmen ausausgeübt wird.
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Auszug aus dem Gewerbezentralregister
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Satzung des Vereins oder Gesellschaftsvertrag
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Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Vereins
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Vermögenshaftpflichtversicherung
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Bilanz der letzten drei Jahre
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Konzept und Finanzierungsplan
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bei gewerblichen Trägern: Entwurf der Gebürenordnung bzw. Honorarvereinbarung
Formulare
Bitte wählen Sie unter "Lokalisierung" einen Ort, damit die Anschrift der zuständigen Stelle bei vorausfüllbaren Formularen eingetragen wird.
Kosten
Für das Genehmigungsverfahren erhebt die Bezirksregierung Gebühren entsprechend dem zeitlichen Prüfungsaufwand.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 Abs.1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG; BayRS 2013-1-1-F) i.V.m. Tarif-Nr. 7.VI.10/Insolvenzberatung des Kostenverzeichnisses (KVz; BayRS 2013-1-2-F).
Die Kosten betragen zwischen 25,00 € und 500,00 €, sofern es sich um Stellen handelt, die keinem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angehören.
Keine Kosten werden für Stellen gemeinnütziger Träger erhoben, die einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen sind.
Der Freistaat Bayern bietet unter https://epay.bayern.de/eps-payplatform/start für Zahlungen an die Staatsoberkasse Bayern eine elektronische Abwicklung von Bezahlvorgängen an.
Stand:30.08.2024
Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
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