Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Anzeige
            
            
                
                    
                        Wer Abfälle sammeln, befördern handeln oder makeln möchte, hat die Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
                     
                 
                
                    Beschreibung
                    
                        Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen.
Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. 
Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.
                     
                    
                 
                
            
        
                
            
                Voraussetzungen
                
                    Sie müssen die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen, wenn Sie Abfälle sammeln, befördern handeln oder makeln möchten.
                    
                
                
             
        
                
            
                Verfahrensablauf
                
                    Wenn Sie eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie dies bei der zuständigen Behörde an. Reichen Sie auch die erforderlichen Unterlagen ein.
Die Behörde sendet Ihnen eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit
- von Bedingungen abhängig machen,
- und/oder sie zeitlich befristen,
- oder mit Auflagen versehen oder
- sie vollständig untersagen.
 
        
                
            
        
                
            
                Fristen
                
                    Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.
                    
                
                
             
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
            
                Kosten
                
                    
                    
                        - wenn Maßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 KrWG geboten sind: 150 bis 3.000 EUR
- sonst: 25 bis 100 EUR
 
 
        
                
            
        
                
            
        
                
            
        
                
                Stand:20.10.2025
                 Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
                
    
  
             
            
            
                
                    
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