Fahrlehrerwesen; Überwachung

Die Reg. der Oberpfalz überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Träger von fahrlehrerrechtlichen Seminaren u. Lehrgängen. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen (Sachverständige) bedienen.

Beschreibung

Verfahrensablauf

Die Überwachung gemäß § 51 Fahrlehrergesetz (Fahrschulüberwachung) wird in der Regel von Amts wegen durch die Regierung der Oberpfalz eingeleitet; der Sachverständige erhält hierfür einen Prüfauftrag, der auch Art und Umfang der Prüfung festlegt. Sodann führt der Sachverständige diese in eigener Verantwortung und in Absprache mit dem zu Überwachenden durch.

Das Ergebnis der Überwachung (formaler Bericht & pädagogische Checklisten) wird der zuständigen Erlaubnis- bzw. Anerkennungsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde/Regierung) mitgeteilt.

Sofern in zwei aufeinanderfolgenden Überwachungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind, kann durch die Regierung der Oberpfalz der Prüfungsrhythmus auf vier Jahre festgesetzt werden (§ 51 Abs. 5 FahrlG).

Besondere Hinweise

Im Übrigen kann das Ergebnis der Überwachung zu Konsequenzen für den zu Überwachenden führen.

Neben der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens kann der Widerruf der jeweiligen Erlaubnis bzw. behördlichen Anerkennung im Raum stehen. Des Weiteren kommen bei festgestellten pädagogischen und/oder fachlichen Mängeln die qualitätssichernden Anordnungen

  • Praxisberatung (über eine verkehrspädagogisch-didaktisch angemessene Gestaltung der Fahrschulausbildung) und
  • inhaltsspezifische Sonderfortbildung

in Betracht.

Dabei können zur Sicherstellung der qualitätssichernden Anordnungen auch Nachkontrollen angeordnet werden.

Die qualitätssichernden Anordnungen, deren Nachkontrolle und die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen obliegen hierbei der Regierung der Oberpfalz; davon unberührt bleiben die Aufgaben und Befugnisse der Erlaubnis-, Anerkennungs- und Genehmigungsbehörden.

Erforderliche Unterlagen

  • Sämtliche fahrlehrerrechtliche Unterlagen sind bei der Überwachung vor Ort bereit zu halten.

Kosten

  • Gebühren: 30,70 bis 511,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand). Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Weiterführende Links

Stand:07.07.2023

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

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