Gemeinnützige und gewerbliche Sammlung; Anzeige

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von verwertbaren Abfällen aus privaten Haushalten sind vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der Kreisverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Beschreibung

Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen.

Die gewerbliche Sammlung ist zu untersagen, wenn:

  • Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen oder
  • der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,
    d. h. sie die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt. Letzteres ist anzunehmen, wenn
    • Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
    • die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
    • die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.

Alt-Elektrogeräte aus privaten Haushalten dürfen nur durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Vertreiber, die Hersteller oder deren Beauftragte sowie von Betreibern von nach § 21 Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifizierten Erstbehandlungsanlagen eingesammelt oder zurückgenommen werden.

Voraussetzungen

  • Es dürfen der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
  • Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
  • Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss die o. g. Angaben enthalten.

 

Fristen

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus Haushalten müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde angezeigt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben:

    • über die Größe und Organisation des Unternehmens (Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Name des Geschäftsführers, Gemeinnützigkeit ja/nein; Rechtsform, Anzahl der Beschäftigten, Tätigkeit in anderen Bundesländern)
    • über Art, Ausmaß, Dauer und Ort der Sammlung (Angabe des Beginns, der Art (z. B. Haussammlung, Containersammlung), des Turnus, des Sammelgebiets, der geplanten Dauer)
    • über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Benennung der Abfallfraktionen, erwartete Sammelmengen, Verbleib (z. B. Sortieranlage, Export, Direktvertrieb))
    • zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle und den Verwertungswegen (Darstellung der Verwertungswege einschließlich der Sicherstellung der Verwertungskapazitäten, Namen der Verwertungsunternehmen, Informationen zu den Kapazitäten der Entsorgungsanlagen)

Formulare

Regionale Ergänzung (Stadt Coburg)

  • Formular, lokal begrenzt: Anzeige einer gemeinnützigen Sammlung gem. § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KRWG)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

  • Formular, lokal begrenzt: Anzeige einer gewerblichen Sammlung gem. § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KRWG)
    Hinweis

    Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.

Kosten

  • 10 bis 6000 EUR

Stand:08.04.2025

Redaktionell verantwortlich:Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

  • Online-Verfahren, bayernweit
  • Online-Verfahren, lokal begrenzt
  • Formular, bayernweit
  • Formular, lokal begrenzt
  • Vorausfüllbares Formular - Empfängerdaten werden nach der Lokalisierung eingetragen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, bayernweit
  • Rechtsgrundlagen, lokal begrenzt
  • Kosten, bayernweit
  • Kosten, lokal begrenzt
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